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   BSG, 17.07.1990 - 12 RK 16/89   

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BSG, 17.07.1990 - 12 RK 16/89 (https://dejure.org/1990,1458)
BSG, Entscheidung vom 17.07.1990 - 12 RK 16/89 (https://dejure.org/1990,1458)
BSG, Entscheidung vom 17. Juli 1990 - 12 RK 16/89 (https://dejure.org/1990,1458)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Satzung - Beiträge - Freiwillige Mitglieder - Ehegatte - Einkommen

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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 24.06.1985 - GS 1/84

    Das "Prinzip des halben Bruttolohns" ist bei der Grundlohnbestimmung einer

    Auszug aus BSG, 17.07.1990 - 12 RK 16/89
    Der Große Senat des BSG hat in seinem Beschluß vom 24. Juni 1935 (BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 Nr. 27) eine Einschränkung nur insofern vorgenommen, als eine durch Kinder entstehende Belastung des Familieneinkommens angemessen zu berücksichtigen ist.

    Dabei ist es denkbar, daß verschiedene Kassen voneinander abweichende Regelungen treffen, die sämtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BSGE - GS - 58, 183, 199 = SozR 2200 § 180 Nr. 27).

  • BSG, 22.09.1988 - 12 RK 12/86

    Sozialhilfe - Krankenversicherung - Beitragspflicht - Kindergeld

    Auszug aus BSG, 17.07.1990 - 12 RK 16/89
    Die Verpflichtungsklage, der das SG ebenfalls stattgegeben hat, war bereits unzulässig, weil die Anfechtungsklage allein ausreichte, die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung nach Grund und Höhe zu klären (vgl. BSGE 64, 100, 102 = SozR 2200 § 180 Nr. 44).
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BSG, 17.07.1990 - 12 RK 16/89
    Denn dieses führte entgegen der Ansicht des SG nicht ohne weiteres zum Erlöschen der auf die frühere Regelung gestützten Satzungsbestimmung (vgl. für Rechtsverordnungen BVerfGE 9, 3, 12; 12, 341, 347; 14, 241, 249; Maunz-Dürig, Komm. zum GG , Art. 80 RdNr. 24; Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht 1, 9. Aufl., § 27 1b Nr. 6 S. 144).
  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

    Auszug aus BSG, 17.07.1990 - 12 RK 16/89
    Denn dieses führte entgegen der Ansicht des SG nicht ohne weiteres zum Erlöschen der auf die frühere Regelung gestützten Satzungsbestimmung (vgl. für Rechtsverordnungen BVerfGE 9, 3, 12; 12, 341, 347; 14, 241, 249; Maunz-Dürig, Komm. zum GG , Art. 80 RdNr. 24; Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht 1, 9. Aufl., § 27 1b Nr. 6 S. 144).
  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 11/89

    Beitragshöhe nichtversicherungspflichtiger Mitglieder von Ersatzkassen

    Auszug aus BSG, 17.07.1990 - 12 RK 16/89
    Die hier getroffene Entscheidung ist mit dem Urteil vom 21. Juni 1990 (12 RK 11/89, zur Veröffentlichung bestimmt) vereinbar.
  • BSG, 19.06.1986 - 12 RK 7/85

    Beitragsrecht der Ersatzkassen - Unfallbedingter Mehrausfall - Beitragssatzung -

    Auszug aus BSG, 17.07.1990 - 12 RK 16/89
    Jenes Urteil des Senats, in dem solche Satzungsregelungen nicht beanstandet worden sind, ist indes nur zu dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Beitragsrecht der Ersatzkassen ergangen, für das § 180 Abs. 4 RVO nicht anzuwenden war (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 12; BSG SozR 5428 § 4 Nr. 10; vgl. auch BSGE 60, 128 = SozR 2200 § 180 Nr. 31, ferner Nr. 32).
  • BSG, 10.05.1990 - 3 RK 23/88

    Gesetzliche Krankenversicherung - Familienhilfe - Eheähnliche Gemeinschaft

    Auszug aus BSG, 17.07.1990 - 12 RK 16/89
    In einem weiteren Urteil vom 10. Mai 1990 (12/3 RK 23/88, zur Veröffentlichung bestimmt) hat der Senat andererseits auch einen Anspruch des versicherten Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf Familienhilfe für den nicht versicherten anderen Partner nach § 205 RVO (später eine Familienversicherung nach § 10 SGB V ) verneint.
  • BSG, 10.05.1990 - 12 RK 41/87

    Sachbezüge keine Einnahmen zum Lebensunterhalt iS. des § 180 Abs. 4 S. 1 RVO

    Auszug aus BSG, 17.07.1990 - 12 RK 16/89
    Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Mai 1990 (12 RK 41/87, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß dem in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden freiwillig Versicherten Unterhaltsleistungen seiner Partnerin nicht zugerechnet werden durften.
  • BSG, 25.08.1982 - 12 RK 57/81

    Veräußerungsleibrente; Leibrente gegen Überlassung eines Grundstückes; Einnahme

    Auszug aus BSG, 17.07.1990 - 12 RK 16/89
    Jenes Urteil des Senats, in dem solche Satzungsregelungen nicht beanstandet worden sind, ist indes nur zu dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Beitragsrecht der Ersatzkassen ergangen, für das § 180 Abs. 4 RVO nicht anzuwenden war (BSG SozR 2200 § 180 Nr. 12; BSG SozR 5428 § 4 Nr. 10; vgl. auch BSGE 60, 128 = SozR 2200 § 180 Nr. 31, ferner Nr. 32).
  • BSG, 11.04.1984 - 12 RK 41/82

    Sicherstellung des Lebensunterhalts - Sozialhilfe - Grundlohn - Freiwillig

    Auszug aus BSG, 17.07.1990 - 12 RK 16/89
    Im Verhältnis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu den freiwillig Versicherten, deren Grundlohn nach § 180 Abs. 4 RVO zu bemessen ist, hat der Senat schon in seinem Urteil vom 11. April 1984 (SozR 2200 § 180 Nr. 18) auf die unterschiedliche Struktur im Beitragsrecht der beiden Gruppen hingewiesen, sie für gerechtfertigt gehalten und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint.
  • BSG, 26.11.1984 - 12 RK 32/82
  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 33/87

    Verfasungsmäßigkeit - Rentner - Beitragspflicht - Familienhilfe

  • BSG, 25.05.1976 - 5 RKn 27/74
  • BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/10 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung -

    Die Klägerin konnte sich zulässig auf die Erhebung einer Teilanfechtungsklage beschränken (vgl zB BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ermächtigte § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V aF die Krankenkassen ua, in ihrer Satzung zu regeln, dass für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder die Hälfte der Einnahmen des privat krankenversicherten, nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, wenn das nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfügt, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl zuletzt BSGE 89, 213, 219 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 42 S 219 ff mwN, BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3 sowie zur Beitragsbemessung der Ersatzkassen und der RVO-Kassen vor Inkrafttreten des § 240 SGB V bis zum 31.12.1988 BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 1, BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1, BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3) .

  • BSG, 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R

    Krankenkasse - Satzung - Satzungsautonomie - freiwilliges Mitglied -

    Doch wurde ausdrücklich auch eine Satzungsregelung gebilligt, bei der das Einkommen eines in der GKV versicherten (sogar pflichtversicherten) Ehegatten anzurechnen war (BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3).

    Während die Zurechnung von Ehegatten-Einkommen zunächst nur bei einkommenslosen freiwilligen Mitgliedern zur Diskussion stand (vgl GS in BSGE 58, 183), hat die Rechtsprechung später eine Berücksichtigung des - höheren - Ehegatten-Einkommens auch dann gebilligt, wenn das freiwillige Mitglied eigene - geringere - Einnahmen erzielte (BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3).

    Das ist damit begründet worden, dass sich nicht erwerbstätige freiwillige Mitglieder mit geringeren Einnahmen von den Mitgliedern ohne eigene Einnahmen nicht grundsätzlich unterschieden, sodass auch bei jenen eine Heranziehung des Ehegatten-Einkommens aus Gleichheitsgründen geboten sei (BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3 S 7).

    Dabei ist es denkbar, dass verschiedene Kassen für gleiche Versichertengruppen unterschiedliche Regelungen treffen, die sämtlich mit höherrangigem Recht vereinbar und daher nicht zu beanstanden sind (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3 S 11 unter Bezugnahme auf BSGE 58, 183, 199 = SozR 2200 § 180 Nr. 27).

    Denn sie stehen wegen ihrer - wenn auch versicherungsfreien - Erwerbstätigkeit der Gruppe der versicherungspflichtig Erwerbstätigen so nahe, dass sie dieser Gruppe, für die von Gesetzes wegen kein Ehegatten-Einkommen zuzurechnen ist, in der Satzung ohne Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG gleichgestellt werden dürfen (BSG SozR 3-5428 § 4 Nr. 1, S 6; teilweise abweichend BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3).

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des BSG auch eine - gleichsam gegenteilige - Satzungsregelung für vertretbar gehalten worden, in der einem freiwilligen Mitglied Einkommen des Ehegatten auch dann zugerechnet wurde, wenn dieser GKV-versichert und sogar pflichtversichert war (BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3).

  • BSG, 19.12.2000 - B 12 KR 1/00 R

    Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung - Beiträge zur sozialen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist es nicht zu beanstanden, wenn die Satzung einer Krankenkasse bei solchen freiwillig Versicherten die Beitragsbemessung unter Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens vorschreibt (vgl BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3 mwN; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15 S 59 mwN).

    Die Krankenkassen können etwa Bestimmungen darüber treffen, welche Einnahmearten zu berücksichtigen sind (vgl BSG SozR 3-2200 § 180 Nr. 3; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15; vgl zum früheren Recht BSGE 60, 128 = SozR 2200 § 180 Nr. 31; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 32), in welcher Rangfolge sie bis zum Inkrafttreten des § 238a SGB V zum 1. Januar 1993 heranzuziehen waren (vgl BSG SozR 3-2500 § 238a Nr. 1), daß einmalige Einnahmen mit einem Zwölftel des zu erwartenden Jahresbetrages monatlich anzusetzen (vgl BSGE 76, 242 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 22; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 23) und wie steuerliche Vergünstigungen zu behandeln sind (vgl BSGE 71, 137, 140 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 9 S 30/31).

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